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   BGH, 26.05.1955 - 4 StR 135/55   

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https://dejure.org/1955,1472
BGH, 26.05.1955 - 4 StR 135/55 (https://dejure.org/1955,1472)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1955 - 4 StR 135/55 (https://dejure.org/1955,1472)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1955 - 4 StR 135/55 (https://dejure.org/1955,1472)
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  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - 4 StR 135/55
    Der Umstand, daß nach den Feststellungen des Tatrichters die Drohung mit der Polizei und die Aufforderung, den Wagen zu verlassen, nur deshalb erfolgt sind, weil das Mädchen dem Angeklagten A. sich nicht willig gezeigt hat, spricht allerdings dafür, daß dieser sich der Verwerflichkeit und Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, das Aussteigen aus dem Wagen mit seiner Drohung zu erzwingen, bewußt war oder zum mindesten hätte sein können (BGHSt 2, 194, 209) [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]; doch steht die abschließende Feststellung hierüber dem Tatrichter zu.
  • BGH, 25.01.1955 - 2 StR 366/54

    Wettfahrt - § 222 StGB, Einwilligung in die Gefahr, § 142 StGB

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - 4 StR 135/55
    Die Vorschrift gebietet also über das Verbot des Sichentfernens hinaus keine tätige Mitwirkung an der Aufklärung und fordert nicht, sich als Täter einer strafbaren Handlung bei der Polizei zu melden oder anzuzeigen (BGHSt 7, 117 [BGH 25.01.1955 - 2 StR 366/54]).
  • BGH, 19.11.1953 - 3 StR 17/53
    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - 4 StR 135/55
    Entscheidend ist vielmehr, ob das Mittel der Willensbeeinflussung im Hinblick auf den erstrebten Zweck als anstößig anzusehen ist, wobei das Rechtsempfinden des Volkes Berücksichtigung zu finden hat (BGHSt 5, 254, 256, LK § 240 Anm. III; Schönke-Schröder, 7. Aufl 1954, § 240 Anm. V).
  • BGH, 10.11.1953 - 1 StR 227/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1955 - 4 StR 135/55
    Diese Rückkehrpflicht besteht jedoch nur, wenn dort Veränderungen oder Wirkungen des Unfalls noch fortbestehen, also noch Feststellungen über den Unfallhergang, etwa an Schleif- oder Blutspuren usw. getroffen werden können, wenn nach dem dort herrschenden Verkehr mit dem Eintreffen von Verkehrsteilnehmern, von Polizeibeamten oder der Anwesenheit von Unfallzeugen usw. zu rechnen ist, worüber sich der Verkehrspflichtige sorgfältig Gewißheit zu verschaffen hat (BGHSt 5, 129 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 227/53]).
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